ZDF lehnt Entgelt für Programmverbreitung über Kabel ab - Kabelnetzbetreiber klagen
 
Drei Kabelbetreibergesellschaften haben beim Verwaltungsgericht Mainz Klage gegen das ZDF erhoben. Sie fordern vom ZDF den Abschluss eines Vertrages über die entgeltliche (analoge und digitale) Verbreitung des Programms über ihre Kabelnetze. Hilfsweise beantragen sie die gerichtliche Feststellung, dass die Klägerinnen nicht verpflichtet sind, das Programm des ZDF in ihre Netze einzuspeisen oder über die Netze zu verbreiten, solange hierüber kein Vertrag geschlossen worden ist. Die Klägerinnen sind der Auffassung, ihre Pflicht zur Verbreitung der Programme über ihre Kabelnetze („Must Carry-Regelung“) müsse mit der Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt zur Zahlung von Entgelten für die Verbreitung ihres Angebotes korrespondieren. Die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt müsse sicherstellen, dass ihr Programmangebot auch durch die wichtigste Infrastruktur - knapp 50 % der Fernsehhaushalte würden über Kabel erreicht - transportiert wird. Auch da müsse sich die Fernsehanstalt aber – ebenso wie bei den Kosten der Programmverbreitung über Satellit und Terrestrik – kostenmäßig beteiligen.

Das beklagte ZDF ist der Auffassung, die Klägerinnen seien aufgrund der „Must Carry-Regelung“ des Rundfunkstaatsvertrages zur Verbreitung des ZDF-Programms verpflichtet. Dagegen ergebe sich eine Verpflichtung des ZDF, einen Vertrag über Einspeiseentgelte abzuschließen weder aus zivilrechtlichen noch öffentlich-rechtlichen Normen. Das ZDF sei zur sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung verpflichtet und habe daher den bisherigen Vertrag mit den Kabelbetreibern über eine entgeltliche Verbreitung des Programmes, der bis 2012 bestanden habe, gekündigt.

4 K 632/13.MZ

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Datum: 15.10.2013
Herausgeber: Verwaltungsgericht Mainz

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